Stornierung und Aufenthaltsabbruch
1. Storniert (kündigt) der Mieter den Vertrag vor dem Mietbeginn, ohne einen angemessenen Nachmieter zu benennen, der in den Vertrag zu den selben Konditionen eintritt, ist der Vermieter unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen zu entschädigen, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist. Die Entschädigung wird wie folgt pauschalisiert:
Kündigung
- mehr als 50 Tage vor Mietbeginn 3 % der Miete
- bis 49 Tage vor Mietbeginn: 10 % der Miete
- bis 35 Tage vor Mietbeginn: 30 % der Miete
- bis 21 Tage vor Mietbeginn: 60 % der Miete
- bis 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % der Miete
ansonsten (später als 14 Tage vor Mietbeginn) 100 % der Miete.
2. Gleichwohl ist der Vermieter bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten, dafür entsteht eine Unkostenpauschale in Höhe von 50 €. Diese wird auch im Falle einer Neuvermietung nicht erstattet.
3. Der Mieter kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen.
4. Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet.
5. Eine Stornierung bzw. Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem Vermieter.